30.05.2016Fachbeitrag

Vergabe 712

Angebotsausschluss auch bei falschem Einzelpreis

Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn es nicht die geforderten Preise enthält. Dies gilt auch für (wesentliche) Einzelpreise (OLG Düsseldorf, 16.03.2016, Verg VII 48/15).

Nicht nur Gesamtpreis relevant

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EG VOB/A (a. F.) müssen Angebote die geforderten Preise enthalten, sonst sind sie auszuschließen. Dies bezieht sich nicht nur auf den Gesamtpreis, sondern auf alle Einzelpreise für jede im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Position. Fehlt ein Einzelpreis, ist das Angebot unvollständig und muss ausgeschlossen werden. Ebenfalls auszuschließen ist ein Angebot, wenn der angegebene Einzelpreis unzutreffend ist, weil nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird so das OLG Düsseldorf.

Falscher Einzelpreis – was nun?

Offensichtlich falsche Einzelpreise darf der öffentliche Auftraggeber zwar aufklären und beim Bieter nachfragen. Bestätigt, der Bieter aber, dass der Preis falsch ist, muss der Auftraggeber ihn ausschließen. Der Bieter darf den Preis nicht „korrigieren“, da er so sein Angebot ändern würde (Nachverhandlungsverbot).

Korrekturverbot auch nach neuem Recht

Das neue Vergaberecht enthält in §§ 13 EU Abs. 1 Nr. 3, 16 EU VOB/A wortgleiche Vorgaben. Ein Ausschluss droht trotz falschem Preis nur dann nicht, wenn es sich um eine unwesentliche (Einzel-)Position handelt, die keinen Einfluss auf die Wertungsreihenfolge hat, § 16 EU Nr. 3 VOB/A.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.