Vergabe 712
Angebotsausschluss auch bei falschem Einzelpreis
Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn es nicht die geforderten Preise enthält. Dies gilt auch für (wesentliche) Einzelpreise (OLG Düsseldorf, 16.03.2016, Verg VII 48/15).
Nicht nur Gesamtpreis relevant
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EG VOB/A (a. F.) müssen Angebote die geforderten Preise enthalten, sonst sind sie auszuschließen. Dies bezieht sich nicht nur auf den Gesamtpreis, sondern auf alle Einzelpreise für jede im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Position. Fehlt ein Einzelpreis, ist das Angebot unvollständig und muss ausgeschlossen werden. Ebenfalls auszuschließen ist ein Angebot, wenn der angegebene Einzelpreis unzutreffend ist, weil nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird so das OLG Düsseldorf.
Falscher Einzelpreis – was nun?
Offensichtlich falsche Einzelpreise darf der öffentliche Auftraggeber zwar aufklären und beim Bieter nachfragen. Bestätigt, der Bieter aber, dass der Preis falsch ist, muss der Auftraggeber ihn ausschließen. Der Bieter darf den Preis nicht „korrigieren“, da er so sein Angebot ändern würde (Nachverhandlungsverbot).
Korrekturverbot auch nach neuem Recht
Das neue Vergaberecht enthält in §§ 13 EU Abs. 1 Nr. 3, 16 EU VOB/A wortgleiche Vorgaben. Ein Ausschluss droht trotz falschem Preis nur dann nicht, wenn es sich um eine unwesentliche (Einzel-)Position handelt, die keinen Einfluss auf die Wertungsreihenfolge hat, § 16 EU Nr. 3 VOB/A.