Vergabe 809
Angebotsausschluss auch bei Zweifeln zur Auskömmlichkeit
Der Bieter muss Zweifel des Auftraggebers an der Auskömmlichkeit des Angebots ausräumen (OLG Frankfurt, 14.02.2017, 11 Verg 14/16).
Auftraggeber vermutet Unauskömmlichkeit
Das beste Angebot war um mehr als 10 % günstiger als das zweitplatzierte. Der Auftraggeber forderte den Bestbieter auf, die Urkalkulation des Angebots vorzulegen. Er vermutete, der Bestbieter habe zu nicht auskömmlichen Preisen kalkuliert.
Bieter muss die Vermutung des Auftraggebers widerlegen
Aus der Urkalkulation ergaben sich Unstimmigkeiten und Widersprüche zu den Preisangaben im Angebot. Der Auftraggeber durfte das Angebot bereits aufgrund der Unstimmigkeiten und Widersprüche ausschließen. Mit der Urkalkulation konnte der Bestbieter die Vermutung der Unauskömmlichkeit nicht widerlegen, so das OLG Frankfurt.
Neues Vergaberecht
Die Entscheidung auf Grundlage des alten Vergaberechts ist auf das neue Vergaberecht übertragbar. Nach § 60 Abs. 1, 2 VgV n.F. verlangt der Auftraggeber vom Bieter bei ungewöhn-lich niedrigen Preisen Aufklärung und prüft das Angebot an-hand der übermittelten Unterlagen. Wird der Angebotspreis nicht zufriedenstellend aufgeklärt, darf der Auftraggeber nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV den Zuschlag auf das Angebot ablehnen.
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