06.12.2013Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht Juli 2014

Arbeitszeugnis darf Freistellung als Betriebsrat erwähnen

LAG Köln, Urteil vom 6.12.2013, 7 Sa 583/12

Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser in einem qualifizierten Arbeitszeugnis verschweigt, dass der Mitarbeiter zur Ausübung seines Betriebsratsamtes die letzten Jahre vollständig freigestellt war.

Der Kläger stand seit 1998 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Unternehmen. Von 2005 bis 2010 war der Kläger in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber ihm ein qualifiziertes Zeugnis, welches unter anderem den folgenden Wortlaut aufwies:

„Seit […] bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V. von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen.“

Der Kläger verlangte die vollständige und ersatzlose Streichung der Passage zu seiner Freistellung als Betriebsrat sowie die Ersetzung des letzten Satzes des Zeugnisses durch die Formulierung: „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“

Mit Urteil vom 17. Januar 2012 verurteilte das Gericht den Arbeitgeber zur Neuformulierung des letzten Zeugnissatzes, wies die Klage aber im Übrigen ab.

Diese Rechtsauffassung hat das LAG Köln in 2. Instanz aufrechterhalten. Es folgt somit der herrschenden Auffassung, wonach die Erwähnung einer Betriebsratstätigkeit bzw. die bloße  Mitgliedschaft im Betriebsratsgremium grundsätzlich nur dann im Arbeitszeugnis zu erwähnen ist, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht. Anders sei dies aber dann zu beurteilen, wenn es sich um ein Betriebsratsmitglied handelt, dass wegen der von ihm übernommenen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben vollständig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist.

In einem solchen Fall geht das LAG Köln davon aus, dass Aussagen über Leistung und Führung in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht möglich sind, solange die primären arbeitsvertraglichen Pflichten suspendiert sind.

War der Arbeitnehmer während eines Teiles der Gesamtdauer seines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Betriebsratstätigkeit freigestellt, führt das ersatzlose Verschweigen dieses Umstands entweder zu einem dem Grundsatz der Zeugniswahrheit widersprechenden verfälschenden Eindruck bei dem neutralen Zeugnisleser oder es entsteht eine bedenkliche, letztlich auch für den Arbeitnehmer selbst nachteilige Darstellungslücke. Denn eine derartige Darstellungslücke könnte beim Zeugnisleser Spekulationen darüber, was tatsächlich während des nicht erwähnten Zeitraums geschehen ist, hervorrufen, z. B. eine Dauererkrankung des Arbeitnehmers oder das Absitzen einer Freiheitsstrafe.

Fazit

Dem Urteil des LAG Köln ist zuzustimmen. Es liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zur Erwähnung von faktischen Abwesenheitszeiten während des Arbeitsverhältnisses. So hatte z. B. das BAG mit Urteil vom 10. Mai 2005 (9 AZR 261/04) entschieden, dass bei einem vier Jahre und zwei Monate „beschäftigten“ Koch eine fast dreijährige Erziehungszeit die Abwesenheitszeit erwähnt werden darf. Ein Zeugnis soll einerseits vom Grundsatz des Wohlwollens geprägt sein, d.h. der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Steine beim beruflichen Fortkommen in den Weg legen. Es gilt andererseits der Grundsatz der Zeugniswahrheit und –vollständigkeit. Bei einer länger andauernden faktischen Unterbrechung ist diese daher anzugeben. Damit wird klar, dass über den betreffenden Zeitraum eine Bewertung des Arbeitsverhaltens des Mitarbeiters nicht möglich ist. Auf den Grund der Abwesenheit, z. B. Elternzeit, lang andauernde Erkrankung oder Freistellung als Betriebsratsmitglied, kann es dann nicht ankommen.

 

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