20.03.2023Fachbeitrag

Update Compliance 3/2023

Auf ein Neues: Regierungsfraktionen bringen Hinweisgeberschutzgesetz auf den Weg

Die Bundestagsfraktionen der Regierungsparteien SPD, Bündnis90/ Die Grünen und FDP haben zwei Gesetzesentwürfe eingebracht, um ein Hinweisgeberschutzgesetz erneut auf den Weg zu bringen. Ein erster Versuch war im Februar 2023 am Widerstand der unionsgeführten Bundesländer gescheitert. Diese hatten dem Gesetz die erforderliche Zustimmung verweigert.

Damit haben die Regierungsfraktionen einen neuen Anlauf gestartet, die längst überfällige Umsetzung der EU-Whistleblowerrichtlinie umzusetzen. Die Frist hierzu war bereits Ende Dezember 2021 abgelaufen, inzwischen hat die EU-Kommission die Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Deutschland gehört zu noch verbleibenden sieben EU-Mitgliedstaaten, die noch kein nationales Hinweisgeberschutzgesetz haben.

Die Aufsplittung des Gesetzesentwurfs hat offenbar das Ziel, ein Hinweisgeberschutzgesetz ohne Zustimmungserfordernis des Bundesrates i. S. von Artikel 75 Nr. 27 des Grundgesetzes auf den Weg zu bringen. Der erste, die wesentlichen Regelungen des Gesetzes, enthaltene Entwurf nimmt Bundes- und Landesbeamte ausdrücklich aus dem persönlichen Anwendungsbereich aus - und könnte so ohne Vetorecht des Bundesrates verabschiedet werden und in Kraft treten. Der zweite Entwurf wiederum erstreckt den persönlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes wiederum auf Bundes- und Landesbeamte. Scheitert dieser am Widerstand des Bundesrates, hätte dies auf den ersten Entwurf keinen Einfluss.

Der Bundestag hat die beiden Entwürfe am 17. März 2023 debattiert. Im Anschluss wurden die Entwürfe dem Rechtsausschuss des Bundestages übermittelt.

Öffentliche wie private Beschäftigungsgeber - Unternehmen, Verbände, Vereine, öffentliche Einrichtungen - werden verpflichtet, interne Meldestellen zur Entgegennahme von Hinweisen auf Missstände durch eigene Beschäftigte aufzunehmen und diese im Rahmen definierter Folgemaßnahmen zu bearbeiten. Darüber hinaus müssen die Verpflichteten die hinweisgebenden Personen vor Repressalien schützen - dies allerdings nur, wenn die hinweisgebende Person davon ausgehen konnte, dass ihre Meldung auf wahren Tatsachen beruht. Böswilliges Denunziantentum erfährt keinen Schutz.

Die internen Meldestellen müssen unabhängig von der Geschäftsleitung agieren, die Meldungen und Folgemaßnahmen vertraulich verarbeiten und über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Der aktuell vorgelegte Entwurf sieht vor, dass auch anonyme Meldungen entgegengenommen werden müssen – die Verarbeitung soll allerdings die Bearbeitung nicht anonymer Meldungen nicht hindern.

Auch andere gesetzliche Vorschriften verpflichten zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems, z. B. das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das Geldwäschegesetz sowie finanzmarktaufsichtsrechtliche Gesetze.

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