Vergabe 1461
Aufhebung bei Fehlern des Auftraggebers
Hebt ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren auf, weil er erkennbar vergaberechtswidrige oder missverständliche Vergabeunterlagen grundlegend ändern muss, ist die Aufhebung wirksam, aber er kann schadensersatzpflichtig sein (OLG Düsseldorf, 09.08.2023, Verg 3/23).
Selbstverschuldete Gründe sind keine Aufhebungsgründe
Die Schadenersatzpflicht besteht nicht, wenn aus Gründen aufgehoben wird, die nach Versendung der Vergabeunterlagen eingetreten sind oder dem Auftraggeber erst dann bekannt geworden sind, ohne dass er seine vorherige Unkenntnis zu vertreten hat.
Widersprüche zulasten des Auftraggebers
Weicht ein Bieter von den Vergabeunterlagen ab, weil diese missverständlich formuliert sind, darf ihn der Auftraggeber deshalb nicht ausschließen.