Vergabe 700
Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen zu hoher Kosten?
Laut OLG Celle rechtfertigen Kostengründe die Aufhebung eines Vergabeverfahrens nur im Ausnahmefall (OLG Celle, B. v. 10.03.2016, 13 Verg 5/15).
Nicht jede wirtschaftliche Erwägung genügt
Ein Krankenhausneubau wird ausgeschrieben. Im nichtoffenen Verfahren verbleiben zwei Angebote. Das eine Angebot wird mangels einschlägiger Referenzen ausgeschlossen. Doch auch das andere erhält den Zuschlag nicht. Begründung: Das Angebot übersteige die Mittel des Auftraggebers. Zulässig, so das OLG, ist die Aufhebung in den folgenden Fällen:
- Die Finanzierung ist nicht gesichert. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Kosten vorab sorgfältig ermittelt hat (inkl. Unsicherheitsaufschlag von etwa 10 %). Außerdem muss selbst das günstigste Angebot die gebundenen Finanzmittel übersteigen.
- Ein angemessenes Preis-Leistungsverhältnis bei den Angeboten ist nicht gewahrt. Laut Gericht muss das günstigste Angebot dafür rund 20 % mehr kosten als vorgesehen.
- Die Ausschreibung ist aus sonstigen Gründen unwirtschaftlich: Wenn die Kreditkosten zu hoch sind oder mehr Eigenkapital unzumutbar wäre, ist eine Aufhebung gerechtfertigt.
Neues Vergaberecht
Die Entscheidung gilt auch für das neue Vergaberecht. Die Regelungen zur zulässigen Aufhebung von Vergabeverfahren bleiben unverändert.