15.12.2022Fachbeitrag

Vergabe 1328

Aufklärung bei Zweifeln an Wirtschaftlichkeit und Korrektheit

Der öffentliche Auftraggeber darf die Angemessenheit der Preise aufklären, wenn Zweifel an deren Wirtschaftlichkeit oder Korrektheit bestehen (BGH, 13.09.2022 – XIII ZR 9/20).  

Aufklärung bei Zweifeln

Der Auftraggeber klärte sämtliche Angebote auf, da alle Angebotspreise den Baukostenindex um ein Vielfaches überstiegen. Die Aufklärung ergab, dass die hohen Preise der Bieter auf ein falsches Verständnis des Leistungsverzeichnisses zurückzuführen waren. Mit Ausnahme der Klägerin, die das günstigste Angebot abgab, bestätigten alle Bieter, dass die Angebotspreise auf einen Irrtum zurückzuführen waren.

Schadensersatz der Klägerin

Nachdem der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Irrtums den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilte, verlangte die Klägerin Schadensersatz, da auch sie dem Irrtum erlegen und ihr Angebot mithin das wirtschaftlichste sei.

Keine Aussicht auf Erfolg

Ohne Erfolg. Der Anspruch hätte nur bestanden, wenn dem Angebot der Klägerin der Zuschlag hätte erteilt werden müs-
sen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Entweder sei ihr Angebot auszuschließen, da sie die Aufklärung des Auftraggebers unwahr beantwortet habe, oder ihr Angebot sei nicht das wirtschaftlichste.

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