31.01.2017Fachbeitrag

Vergabe 790

Auftraggeber darf sich auf einen Steinway & Sons-Flügel festlegen

Der öffentliche Auftraggeber bestimmt den Auftragsgegenstand. Das Vergaberecht gibt ihm grundsätzlich hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands nichts vor, hier: eines Steinway & Sons-Flügels (OLG Karlsruhe, 14.09.2016, 15 Verg 7/16).

Bestimmungsrecht des Auftraggebers nur eingeschränkt überprüfbar!

Der Auftraggeber darf die funktionalen, technischen und ästhetischen Anforderungen nach seinem Bedarf festlegen. Seine Entscheidung ist nur eingeschränkt überprüfbar. Sie darf lediglich nicht auf sachfremden, willkürlichen oder diskriminierenden Gründen beruhen.

Kein Zusatz „oder gleichwertig“ erforderlich, wenn nur ein Produkt in Be-tracht kommt!

Hat der Auftraggeber bei der Wahl des Beschaffungsgegenstands sachliche und auftragbezogene Gründe zugrunde gelegt, verengt dies zwar den Wettbewerb, ist aber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn nur noch ein einziges Erzeugnis in Betracht kommt und somit ein Wettbewerb ausgeschlossen ist. In diesem Fall bedarf es auch keines Zusatzes „oder gleichwertig“.

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