Vergabe 1345
Ausschreibung mit Produktvorgabe und „oder gleichwertig“
Verwendet der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis den Zusatz „oder gleichwertig“, darf der Auftragnehmer nur dann ein anderes als das vorgegebene Produkt verwenden, wenn er bereits mit dem Angebot ein Alternativprodukt angegeben hat (OLG Celle, 14.12.2022, 14 U 44/22).
Verwendung des Zusatzes „oder gleichwertig“
Der Auftragnehmer verbaute ohne Angabe im Angebot ein abweichendes Produkt und berief sich darauf, dass dieses „gleichwertig“ und nach dem Auftragsinhalt ausreichend gewesen sei.
Angabe eines Alternativprodukts erforderlich
Dieser Auffassung folgte das OLG Celle nicht. Die Klausel bedeute, dass sich der Auftragnehmer mangels anderer Angaben dazu verpflichte, ausschließlich das Produkt eines bestimmten Herstellers einzubauen. Ein anderes Produkt hätte nur dann eingebaut werden dürfen, wenn der Auftragnehmer dieses bereits mit dem Angebot angegeben hätte. Dies sei nicht geschehen. Zwar sei er nicht gezwungen, nur ein bestimmtes Produkt anzubieten. Allerdings sei erforderlich gewesen, ein Alternativprodukt anzugeben.