30.11.2020Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht November 2020

Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Löschung betrieblicher Daten in erheblichem Umfang

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020, 17 Sa 8/20

Das unbefugte, vorsätzliche Löschen betrieblicher Daten auf EDV-Anlagen des Arbeitgebers stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalgesprächs, dem eine Abmahnung wegen der Nichtbeachtung von Weisungen vorausgegangen war, die Aufhebung seines Arbeitsvertrags nahegelegt. Über Einzelheiten eines Aufhebungsvertrages sind sich die Parteien nicht einig geworden. Einige Tage nach dem Personalgespräch, stellt der Arbeitgeber fest, dass auf seinem Server Daten in erheblichem Umfang (ca. 7,48 GB) gelöscht wurden. Die IT-Infrastruktur des Arbeitgebers sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer seine Dateien auf dem Server in einem dem Arbeitnehmer jeweils zugewiesenen Verzeichnis ablegt. Nach Anhörung des Arbeitnehmers sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche, vorsorglich ordentliche Tat- und Verdachtskündigung wegen umfangreicher Löschung betrieblicher Daten aus. 

Das Arbeitsgericht erachtete die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung als gerechtfertigt. Hiergegen legten beide Prozessparteien Berufung ein.

Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg hielt die außerordentliche Arbeitgeberkündigung für wirksam. 

Die Löschung von betrieblichen Daten auf dem Server des Arbeitgebers stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dar. Zu den aus § 241 Abs. 2 BGB resultierenden vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses gehöre unter anderem, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Daten nicht verwehrt oder unmöglich macht. Die Vorschriften des Auftragsrecht finden im Arbeitsverhältnis entsprechend Anwendung, sodass der Arbeitnehmer zur Herausgabe der Daten, welche er zur Ausführung seiner Tätigkeit übertragen bekommen hat, nach § 667 BGB verpflichtet ist, unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Dateien befinden (Konzept, Entwurf, finale Fassung). Ein unbefugtes Löschen dieser Daten stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar, sodass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar sei. Unerheblich sei hierbei, ob die gelöschten Daten wiederhergestellt werden können oder nicht. Einer Abmahnung bedürfe es in der Regel nicht, da der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen könne, die Löschung werde vom Arbeitgeber hingenommen werden. Datenlöschungen können zwar im laufenden Arbeitsverhältnis anlassbezogen erfolgen, wenn diese nicht weiter benötigt werden, wie beispielsweise nach Abschluss einzelner Projekte. Vorliegend erfolgte aber eine Löschung in erheblichem Umfang und das, nachdem der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seinen Trennungswunsch geäußert hatte. Deutlicher könne man seinen Abkehrwillen und die Bereitschaft, „verbrannte Erde zu hinterlassen“ kaum zum Ausdruck bringen, so das LAG Baden-Württemberg. Auch die Interessenabwägung fiel zu Ungunsten des Arbeitnehmers aus. Zum einen aufgrund der erhebliche Datenmenge, welche in Rede stand, zum anderen aufgrund der nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, weil der Arbeitgeber damit rechnen müsse, dass der Arbeitnehmer in anderen möglichen Konfliktsituationen in ähnlicher Weise reagieren werde. Zudem verlief das Arbeitsverhältnis schon in der Vergangenheit nicht beanstandungsfrei (Abmahnung).

Praxishinweis

Die rechtskräftige Entscheidung des LAG Baden-Württemberg macht deutlich, dass die Rechtsprechung die Löschung von betrieblichen Daten nicht als Bagatelle einstuft und stärkt damit den Schutz der Arbeitgeber vor dem Risiko, dass Arbeitnehmer in der Beendigungsphase von Arbeitsverhältnissen durch Löschen von Daten erhebliche Schäden anrichten können. In der Praxis ist dem Arbeitgeber dennoch stets zur Erstellung von regelmäßigen Back-ups zu raten.

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