25.02.2022FachbeitragCorona

Update Arbeitsrecht Februar 2022

Außerordentliche Kündigung wegen Weigerung der Vorlage eines Corona Negativ-Attests

ArbG Bielefeld 09.12.2021 – 1 Ca 1781/21

Verstößt ein nicht vollständig immunisierter Arbeitnehmer gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wenn er nach seiner Urlaubsrückkehr die Vorlage eines negativen Schnelltests verweigert? Auf diese Rechtsfrage hatte das Arbeitsgericht Bielefeld eine klare Antwort. Ja – mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt wurde. Aber auch der Medizinische Dienst holte sich eine Schelte ab. 

Im konkreten Fall verweigerte ein nicht vollständig geimpfter Arbeitnehmer nach einer Urlaubsrückkehr die Vorlage eines negativen Schnelltests. Als der Arbeitgeber mit Verweis auf die Corona-Schutzverordnung die Arbeitsaufnahme verweigerte, die Lohnfortzahlung einstellte und ihn für das Verhalten abmahnte, meldete sich der Arbeitnehmer für ca. vier Wochen arbeitsunfähig. Nach seiner Rückkehr verwies der Arbeitgeber ihn erneut auf die erforderliche Vorlage eines negativen Testergebnisses. Da der Arbeitnehmer die Testdurchführung weiterhin ablehnte, mahnte der Arbeitgeber ihn am selben Tag erneut schriftlich ab. Der Arbeitnehmer meldete sich sodann abermals arbeitsunfähig. Der eingeschaltete medizinische Dienst bestätigte die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Telefonats mit dem Arbeitnehmer. Als der Arbeitnehmer seine Arbeit wiederaufnehmen wollte, legte er zwar letztlich ein negatives Testergebnis vor, allerdings nicht von einer anerkannten Teststelle. Vielmehr erfolgte die Testausstellung durch Herrn D., einen Schausteller, der tags zuvor an einem einstündigen E-Learning Kurs teilgenommen hatte und zur Testung eigener Mitarbeiter befähigt wurde. Der Arbeitgeber wertete dies als Täuschungsversuch und kündigte das Arbeitsverhältnis in der Folge außerordentlich fristlos. 

Das Arbeitsgericht Bielefeld ließ keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns des Arbeitsgebers. Nach § 7 Abs. 4 Corona-Schutzverordnung NRW (i.d.F. vom 23.07.2021) haben nicht vollständig geimpfte Beschäftigte am ersten Arbeitstag nach einer Arbeitsunterbrechung einen Negativtestnachweis vorzulegen. Die Testanordnung sei daher rechtmäßig gewesen, arbeitsrechtliche Vorschriften können auch in Gesetzen und Verordnungen geregelt sein, die nicht unmittelbar dem Arbeitsrecht unterfallen. Zudem geht die Kammer davon aus, dass weder ein Schnelltest noch ein PCR-Test überhaupt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen. Die Befürchtung des Arbeitnehmers, nach einem positiven Schnelltestergebnis einen „unangenehmeren“ PCR-Test durchführen zu müssen, ließ das Gericht daher nicht gelten. Die hartnäckige Verweigerung des Arbeitnehmers die Vorschriften der Corona-Schutzverordnung NRW zu befolgen stellte mithin eine Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten dar. Dieses Verhalten wurde durch den Arbeitgeber zwei Mal ordnungsgemäß abgemahnt. 

Dass der Kläger auch nach unmissverständlich formulierten Abmahnungen kein Testergebnis einer zertifizierten Stelle vorlegte, stellt nach Auffassung des Gerichts einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Die Behauptung des Arbeitnehmers, er sei davon ausgegangen, es handle sich um eine zertifizierte Teststelle, wies das Gericht als Schutzbehauptung zurück. Vielmehr bestehe aufgrund der äußeren Umstände der Verdacht, dass der Kläger sich das negative Testergebnis bescheinigen ließ, ohne einen Test tatsächlich durchgeführt zu haben und der Arbeitgeber hier getäuscht werden sollte.

Auch eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestand nach Auffassung des Gerichts nicht. Die vermeintliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wertete dieses als erschlichen. Insofern hat der Arbeitnehmer als er seine Arbeit nach seiner Urlaubsrückkehr wiederaufnehmen wollte nicht erwähnt, dass er gesundheitlich angeschlagen sei. Der Anscheinsbeweis einer bestehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde folglich dadurch erschüttert, dass eine tatsächlich bestehende Arbeitsunfähigkeit dazu führt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers wiederauflebt. Dieser Anspruch bestand zuvor aufgrund der Testverweigerung – und daher mangels ordnungsgemäßen Arbeitskraftangebots – gerade nicht. Ist der Arbeitnehmer indes krank, kann er seine Arbeitsleistung auch nicht anbieten. Besonders auffällig war zudem, dass der Arbeitnehmer abermals „erkrankte“; nachdem der Arbeitgeber ihn auch nach seiner Rückkehr aus der Erkrankung aufforderte, zunächst einen Negativtest vorzulegen. Diese Aufforderung war wiederum rechtmäßig. § 7 Abs. 4 Corona-Schutzverordnung NRW greift am ersten Arbeitstag nach Rückkehr – unabhängig davon, ob zwischen einer Urlaubsabwesenheit und Wiederaufnahme der Arbeit noch eine Arbeitsunfähigkeit liegt. 

Der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen misst die Kammer keinerlei Beweiswert zu. Insofern übte das Gericht hier durchaus Kritik an der aktuellen pandemiebedingten Handhabe des medizinischen Dienstes. Ausschließlich eine körperliche Untersuchung und Nachführung eines persönlichen Gespräches können eine Arbeitsunfähigkeit mit Beweiswert bescheinigen – ein bloßes Telefonat mit dem Arbeitnehmer indes nicht. 

Wenngleich die Deutlichkeit des Urteils zu begrüßen ist, wird man doch festhalten müssen, dass es sich letztlich um ein erstinstanzliches Urteil in einem speziell gelagerten Einzelfall handelte. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Verfahren fortgeführt und durch höhere Instanzen bestätigt wird. 

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