29.10.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Oktober 2019

BAG: Zur Kündigungserklärung im Massenentlassungsverfahren

BAG, Urt. v. 13.06.2019 – 6 AZR 459/18

Das LAG Baden-Württemberg hat mit einem – dogmatisch schwer begründbaren und daher in der Literatur heftig kritisierten – Urteil vom 21. August 2018 (Az. 12 Sa 17/18) entschieden, dass ein Kündigungsschreiben vor Eingang der (erforderlichen) Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit nicht unterschrieben werden dürfe, da mit der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens die Kündigungserklärung erfolgt sei. Das LAG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob es bei Anwendung des § 17 Abs. 1 KSchG auf die Abgabe der Kündigungserklärung oder auf deren Zugang ankommt, die Revision zum BAG zugelassen. Diese hatte vor dem 6. Senat des BAG nun Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG. 

Ausgangssachverhalt

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verhandelte der beklagte Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und erstatte eine Massenentlassungsanzeige. Der Eingang dieser Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit und die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens des Klägers (durch den Beklagten) erfolgten am selben Tag; einen Tag später ging dem Kläger das Kündigungsschreiben zu. Der Kläger wandte sich gerichtlich gegen die Wirksamkeit seiner Kündigung. 

LAG: Kündigungsentscheidung erfolgt bereits durch Unterzeichnen des Kündigungsschreibens

Nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg war die Kündigung gem. § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam. Bei nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigenpflichtigen Entlassungen müsse die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe. Zwar werde eine Kündigung erst mit ihrem Zugang wirksam. Die zugrunde liegende Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers sei aber bereits vorher getroffen worden. Sie manifestiere sich bereits in der Abgabe der Kündigungserklärung durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens.

BAG: Der Zugang des Kündigungsschreibens ist maßgebend

Der sechste Senat des BAG entschied, dass die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erstattet werden kann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Der Senat führt den Rechtsstreit zurück auf ein sicheres dogmatisches Fundament, indem er ausdrücklich feststellt, dass Kündigungen im Massenentlassungsverfahren daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam sind, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben gem. § 130 Abs. 1 BGB zugegangen ist. 

Praxishinweis

Wann eine Kündigungserklärung im Massenentlassungsverfahren unterschrieben worden ist, ist unerheblich; allein maßgebend ist, dass die Massenentlassungsanzeige eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben gem. § 130 Abs. 1 BGB zugegangen ist. Das ist die begrüßenswerte Kernbotschaft der Entscheidung des sechsten Senats, mit der er die dogmatisch schwer begründbare Berufungsentscheidung des LAG Baden-Württemberg wieder einfängt und durch präzise Feststellungen zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung im Massenentlassungsverfahren zu mehr Rechtssicherheit beiträgt.

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