15.01.2016Fachbeitrag

Beihilfe Aktuell

Beihilferecht gilt immer!

Ein beihilferechtswidriger Vertrag kann auch dann von den Vertragsparteien angegriffen werden, wenn ein nationales Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass die streitigen Verträge fortbestehen, ohne den Verstoß gegen das Beihilferecht geprüft zu haben (EuGH, Urteil vom 11.11.2015, C-505/14).

Arbeitsteilung EUKommission/nationale Gerichte

Der EuGH stellt klar, dass allein die EU-Kommission zur Kontrolle der beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Verträge zuständig ist. Bis zur endgültigen Entscheidung derEU-Kommission wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Stellen gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Durchführungsverbot.

effet utile

Bei einem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV müssen die nationalen Gerichte sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß ziehen. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Rechtswidrigkeit der Beihilfen zu beseitigen, damit der Empfänger, bis die Kommission entscheidet, nicht weiterhin frei über sie verfügen kann.

Nationale Rechtskraft steht Prüfung nicht entgegen

Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein anderes Gericht bereits rechtskräftig über den Sachverhalt entschieden hat, ohne den bestehenden Beihilfeverstoß zu prüfen.

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