Vergabe 1190
Betreibervertrag für Kindergarten ist Dienstleistungsauftrag
Der Auftrag für den Betrieb eines Kindergartens durch Drittanbieter unterfällt dem Vergaberecht. Wenn die Finanzierung durch den Auftraggeber regelmäßig alle Kosten des Betriebes deckt, handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag (OLG Jena, 09.04.2021, Verg 2/20).
Anwendbarkeit Vergaberecht
Das OLG Jena entschied, dass Auftraggeber das Vergaberecht anwenden müssen, wenn sie den Betrieb eines Kindergartens auf vertraglicher Basis an Dritte übertragen. Ausnahmen vom EU-Vergaberecht sind abschließend geregelt und können nicht durch nachrangige Bundes- oder Landesgesetze erweitert werden. Auftraggeber müssen deshalb beim Abschluss eines Betreibervertrages das Vergaberecht anwenden, auch wenn dies nicht der bisher gängigen Praxis entspricht.
Dienstleistungsauftrag bei kostendeckender Vergütung
Wenn der Auftraggeber den Betrieb grundsätzlich kostendeckend finanziert, handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag und nicht um eine Dienstleistungs-konzession. Der Betreiber trägt dann kein wesentliches Betriebsrisiko, selbst wenn das Risiko einer Misswirtschaft oder Fehlkalkulation bei ihm liegt. Da das EU-Vergaberecht eine entprechende Unterscheidung nicht kennt, kommt es für die Einordnung auch nicht darauf an, ob das entsprechende Sachgebiet stark öffentlich-rechtlich determiniert ist.