Vergabe 1443, Energie 119, Kommunalwirtschaft 155
BGH: Eigentum am Fernwärmenetz
Das Stuttgarter Fernwärmenetz gehört auch nach Beendigung des befristeten Konzessionsvertrags dem Energiekonzern (EnBW) und muss nicht zurückgebaut werden (BGH, 05.12.2023, KZR 101/20).
Kein automatischer Eigentumsübergang
Der zwischen der Stadt Stuttgart und der EnBW geschlossene Konzessionsvertrag regelt nicht die Eigentumsrechte an den Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Vertrags. Der BGH entschied, dass das Eigentum nicht kraft Gesetzes an die Gemeinde als Eigentümerin der Grundstücke fällt. Dazu bedarf es einer – hier fehlenden – Willensentschließung des Eigentümers. Die Stadt hat auch keinen Anspruch auf Übereignung oder Beseitigung der Fernwärmeleitungen.
Zukünftiger Betrieb unklar
Die EnBW hat keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Wegenutzvertrags zum Betrieb des Fernwärmenetzes. Ob die Stadt verpflichtet ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, hat der BGH offengelassen.
Praxistipp: Endschaftsregelung erforderlich
Endschaftsregelungen, die die rechtlichen Beziehungen nach Beendigung des Konzessionsvertrags regeln, schaffen Rechtssicherheit und können Streit zur Infrastruktur und zu Folgeausschreibungen vorbeugen.