Vergabe 1405
BGH: Falsches Dateiformat rechtfertigt Ausschluss des Angebotes
Der Auftraggeber darf die für das Angebot zu verwendenden elektronischen Mittel festlegen. Verstößt ein Bieter dagegen, ist sein Angebot auszuschließen (BGH, Urteil vom 16.05.2023 – XIII ZR 14/21).
Form umfasst elektronisches Mittel und Dateiformat
Die Form des Angebots umfasst auch die zum Einreichen verwendeten elektronischen Mittel und das Dateiformat. Eine einheitliche Form der Angebote dient der Vergleichbarkeit, sowie der Effizienz und Transparenz des Vergabeverfahrens.
Auftraggeber bestimmt Form der Angebote
Formgerecht eingereicht ist ein Angebot nur, wenn dies mit dem vom Auftraggeber vorgegebenen elektronischen Mittel erfolgt und dem geforderten Dateiformat entspricht.
Rechtsprechung OLG Düsseldorf bestätigt
Ähnlich entschied schon das OLG Düsseldorf. Der dortige Vergabesenat hielt ein PDF trotz geforderter GAEB-Datei für nicht ausreichend (17.08.2022, Verg 54/21, Verg. Aktuell vom 14.07.2023)