Vergabe 531
Bieter verweigert Angebotsaufklärung: Ausschluss!
Ein Auftraggeber darf das Angebot eines Bieters ausschließen, der eine von ihm geforderte Aufklärung verweigert oder die Frist verstreichen lässt (OLG Frankfurt, 12.11.2013, 11 Verg 14/13).
Aufklärung erlaubt
Der Auftraggeber hatte Zweifel, ob das Angebot eines Bieters den Vorgaben entsprach. Der Auftraggeber forderte diesen Bieter auf, die mögliche Abweichung aufzuklären. Die Antwort des Bieters war nicht ausreichend und für den Auftraggeber unverwertbar. Aus diesem Grund schloss er das Angebot des Bieters aus.
Angaben müssen verwertbar sein
Der Bieter griff dies erfolglos an. Der Bieter hatte zwar nicht vollständig seine Aufklärung verweigert. Allerdings war die Antwort widersprüchlich und konnte die Bedenken des Auftraggebers nicht widerlegen. Daher durfte der Auftraggeber das Angebot des Bieters ausschließen.
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