Vergabe 1069
Breitbandausbau ohne Vergabeverfahren
Öffentliche Auftraggeber sind vom Vergaberecht befreit, wenn sie die Versorgung der Bevölkerung mit schnellen Breitbandanschlüssen auf einen Konzessionsnehmer übertragen (OLG Dresden, 21.08.2019, Verg 5/19).
Breitbandausbau als Dienstleistungskonzession
Die Voraussetzungen der Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB liegen dann vor. Es handelt sich um eine konzessions-typische Dreieckssituation: Dem Konzessionsgeber obliegt es als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die Versorgung der Bevölkerung mit schnellen Breitbandanschlüssen zu ermöglichen. Diese überträgt er einem Konzessionsnehmer und räumt ihm ein Nutzungsrecht am Breitbandnetz ein. Die Vergütung für seine Tätigkeit besteht in erster Linie aus den Entgelten der Endkunden.
Keine eigene Leistung der öffentlichen Hand erforderlich
Laut OLG Dresden reicht es aus, dass der Konzessionsgeber die öffentlichen Kommunikationsnetze durch die Inanspruchnahme der Dienste externer Dritter bereitstellt. Es sei nicht erforderlich, dass er das öffentliche Telekommunikationsnetz selbst betreibt.