Vergabe 710
Bundesländer dürfen vergabespezifischen Mindestlohn vorgeben
Die Bundesländer haben die Gesetzgebungskompetenz für die Vorgabe eines vergabespezifischen Mindestlohns. (OLG Koblenz, 16.03.2016, 1 Verg 8/13)
Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht
Die Gesetzgebungskompetenz der Länder folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG. Die konkurrierende Kompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sperrt die Rechtsetzung der Länder nicht. Dies ist bereits durch das BVerfG für die vergleichbaren Tariftreueerklärungen entschieden worden (BVerfG, Urteil vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00).
„Zweite Chance“ nur, wenn kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt
Ein zu Recht ausgeschlossener Bieter kann die Aufhebung und Neuausschreibung eines Verfahrens nur dann verlangen, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage am Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung feststeht, dass ein vergaberechtskonformer Zuschlag unmöglich ist und sich daran auch durch bloße Fortsetzung des Vergabeverfahrens nichts mehr ändern kann.
Neues Vergaberecht
Die Rechtslage bleibt unter dem neuen Vergaberecht unverändert. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, dem zu entnehmen ist, dass es auch aus Sicht des Bundesgesetzgebers grundsätzlich möglich sein sollte, dass der Landesgesetzgeber Auswahlkriterien festlegt, ist im neuen § 129 GWB wieder aufgegriffen worden.