Vergabe 1418
BVerwG: Keine Gemeinnützigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht
Öffentliche Auftraggeber dürfen Notfalldienste vergaberechtsfrei nur an gemeinnützige Organisationen vergeben, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen (BVerwG, 21.09.2023, 3 B 44.22).
Keine Vergaberecht bei Notfalldiensten durch gemeinnützige Organisationen
Öffentliche Auftraggeber müssen Dienstleistungen des Zivil-und Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr nicht ausschreiben, wenn sie die Aufträge an gemeinnützige, anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen vergeben (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Gewinnerzielungsabsicht unzulässig
Laut Bundesverwaltungsgericht gilt diese Ausnahme vom Vergaberecht nur dann, wenn die gemeinnützigen Einrichtungen keine Gewinne erzielen wollen und nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind. Auch dürfen sie ihren Mitgliedern keine Gewinne auszahlen. Erzielt eine Hilfsorganisation Gewinne, muss sie diese für ihren gemeinnützigen Zweck verwenden.
Europarechtskonforme Auslegung
Diese Vorgaben folgen aus dem Europarecht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Organisation nur dann gemeinnützig, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.