08.04.2020Fachbeitrag

Vergabe Aktuell 1083

Corona - Leitlinien der EU-Kommission zum Vergaberecht

Die Europäische Kommission hat am 01. April 2020 „Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation“ (Amtsblatt der EU, 2020/ C 108 I/01) veröffentlicht.  

Leitlinien listen gesetzlichen Spielraum auf

Das EU-Vergaberecht ist flexibel genug, um auch jetzt möglichst schnell öffentliche Aufträge zu vergeben. In einer Notsituation wie dieser sind Beschaffungen innerhalb weniger Tage und wenn nötig sogar innerhalb von Stunden erlaubt. Die Leitlinien stellen klar:  

Vergaben innerhalb von Stunden zulässig 

  • die Fristen der einzelnen Verfahren dürfen (bis auf 0 Stunden) verkürzt werden;  
  • es gibt keine Mindestbewerberzahl, die angesprochen werden muss;
  • Aufträge dürfen auch direkt vergeben werden;
  • Behörden dürfen so schnell handeln, wie es technisch / physisch möglich ist. 

Dringlichkeit bei Liefer-, Dienst-, Bauleistungen 

Der unmittelbar hohe und eilige Bedarf der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen erfüllt regelmäßig den Tatbestand der „Dringlichkeit“; dies gilt für Liefer- und Dienstleistungen, aber erstmals auch ausdrücklich für Bauleistungen – vermutlich im Hinblick auf Corona-Notkrankenhäuser, die jetzt errichtet werden. 

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