20.10.2017Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 131

Darlehensverträge: Banken müssen Kommunen auf Zinsrisiken hinweisen

Banken müssen bei Darlehensverträgen, deren Zinshöhe an die Entwicklung des Wechselkurses einer Fremdwährung gekoppelt ist (sog. Zins-Swap-Geschäfte) auf die damit verbundenen Zinsrisiken hinweisen (BGH, 12.09.2017, XI ZR 8/17).

Unbegrenztes Zinsrisiko durch „Zins-Swap“

Die Stadt Kamp Lintfort schloss 2007 mit der Dexia-Bank einen Darlehensvertrag. Das Darlehen sollte 2015 ausgezahlt werden. Der Darlehenszinssatzes war auf 3 % festgelegt. Die tatäschliche Höhe des Zinses war aber über einen sog. „Zins-Swap“ an die Entwicklung des Schweizer Franken gekoppelt. Das Zinsrisiko war damit für die Klägerin praktisch nicht berechenbar. In der Folgezeit wurde der Schweizer Franken so stark aufgewertet, dass der Zinssatz 2015 bei ca. 20 % p.a. gelegen hätte. Die Klägerin kündigte den Darlehensvertrag vor Auszahlung.

Kündigung wegen Beratungsfehlers rechtmäßig

Der BGH hielt die Kündigung für wirksam. Die Beklagte habe nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass der Zinssatz durch den Zins-Swap unbegrenzt steigen kann. Die allgemeinen Hinweise der Beklagten, dass der Zinssatz variabel und von der Entwicklung des Wechselkurses EUR/CHF abhing, waren laut BGH nicht geeignet, der Klägerin das Risiko vor Augen zu führen. Es hätte eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, dass das Wechselkurs- und damit das Zinsrisiko theoretisch unbegrenzt sind.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.