ÖPNV 129
DB muss Auskunft über Vertriebstätigkeit geben
Der BGH hält die Klage der Transdev auf Auskunft und Herausgabe von Beweismitteln über Vertriebstätigkeiten der DB für begründet und hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, 04.04.2023, KZR 20/21).
Verstoß gegen das Koppelungsverbot
Transdev benötigt die Auskünfte, um Schadensersatzansprüche gegen die DB wegen Kartellrechtsverstößen gelten zu machen. Transdev hatte dargelegt, dass die DB Tarifkooperationen, die nach dem AEG vorgeschrieben sind, in kartellrechtlich unzulässiger Weise mit überteuerten Vertriebskooperationsverträgen gekoppelt habe. Zum Nachweis berief sich Transdev auf den Zusagenbeschluss des Bundeskartellamts aus 2015 und die Verpflichtungszusage der DB aus 2014.
„Gewisse Wahrscheinlichkeit“ eines Anspruchs ausreichend
Der Zusagenbeschluss und die Verpflichtungszusagen belegten – so der BGH – eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Transdev einen Schadensersatzanspruch gegen die DB habe und begründeten damit auch den Auskunftsanspruch. Der BGH legte damit einen niedrigeren Maßstab als die Vorinstanz an, die eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ forderte und den Auskunftsanspruch ablehnte.