Vergabe 1384 und Beihilfe 84
Direktvergabe kann unzulässige Beihilfe sein. Zivilgerichte entscheiden.
Auch nach Zuschlag kann ein Wettbewerber geltend machen, sein Konkurrent habe aufgrund einer unzulässigen Direktvergabe eine unionsrechtswidrige Beihilfe erhalten. Darüber müssen die ordentlichen Gerichte entscheiden (LG München I, 03.03.2023, 37 O 6688/22).
Hintergrund: Direktvergabe an Wettbewerber der Klägerin
Der Beklagte beauftragte ein Unternehmen direkt damit, Blutgas-Analysesyteme zu liefern. Die Klägerin war der Ansicht, dass eine unionsrechtswidrige Beihilfe vorliege, da die unzulässige Direktvergabe auf eine fehlende Marktkonformität hinweise. Sie machte vor dem LG zivilrechtliche Ansprüche auf Auskunft, Rückforderung und Unterlassung geltend. Der Beklagte rügte die Zulässigkeit des Rechtswegs, da ausschließlich die Vergabekammern zuständig seien.
Zivilgericht prüft Beihilfe…
Das LG entschied, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei nicht das der Direktvergabe zugrundeliegende Vergabeverfahren selbst, sondern allein der Inhalt des privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Wettbewerber der Klägerin.
… auch nach Zuschlag
Daher liege eine eigene, vom Vergabeverfahren losgelöste, selbstständige rechtliche Angelegenheit vor, über die die ordentlichen Gerichte auch nach Zuschlag zu entscheiden hätten.