Update Arbeitsrecht November 2021
Doch ein Anspruch auf eine Bedauernsformel im Arbeitszeugnis?
LAG München 15.07.2021 - 3 Sa 188/21
Obwohl das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2012 bereits entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Aufnahme einer „Dankens- und Bedauernsformel“ als Schlussformel im Zeugnis hat (BAG, Urt. v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11), werden die Gerichte neben Streitigkeiten um die richtige Note, auch weiterhin in Anspruch genommen, gerichtlich klären zu lassen, wie eine Schlussformel ausgestaltet werden soll.
Die „übliche“ Schlussformel eines „(sehr) guten“ Zeugnisses lautet: „Wir bedauern das Ausscheiden von Herrn/ Frau…und danken Herrn/Frau … für die geleistete Arbeit und wünschen ihm/ihr für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.“
Entscheidung des Landesarbeitsgericht München
Die Arbeitnehmerin war im konkreten Fall seit 2016 beim Arbeitgeber tätig. Nachdem sie noch im Herbst 2018 gebeten wurde, ihre Arbeitszeit zu erhöhen, kam es in der Folge zu Streitigkeiten mit dem Vorgesetzten, die 2019 mit der Eigenkündigung der Beschäftigten endeten. Während der Vorgesetzte als Reaktion auf die Kündigung in einer E-Mail noch sein Bedauern aussprach und der ehemaligen Mitarbeiterin alles Gute für die Zukunft wünschte, fehlten entsprechende Worte im Arbeitszeugnis.
Das LAG München entschied, dass der Arbeitgeber das Zeugnis nicht korrigieren muss. Die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf die von ihr verlangten Worte des Bedauerns sowie auf gute Wünsche für die private Zukunft am Ende des Arbeitszeugnisses.
Das LAG München ließ offen, ob dem Grundsatz nach ein Anspruch auf eine Bedauernsformel besteht. Jedenfalls sei bei einem Zeugnis mit lediglich der Note „gut“ eine Bedauernsformel nicht üblich. Eine Bedauernsformel sei nicht von dem für Arbeitszeugnisse geltenden Grundsatz der Wahrheitspflicht erfasst. Gegenstand der Wahrheitspflicht seien objektiv beweisbare Tatsachen, wohingegen der Ausspruch des Bedauerns keine Tatsache, sondern ein persönliches Empfinden darstelle. Eine von der Klägerin gesteigerte Bedauernsformel („bedauern sehr“) käme nur bei einem sehr guten Zeugnis in Betracht. Eine solche Formulierung stände im Widerspruch zu dem sonstigen Zeugnisinhalt und würde diesen relativieren.
Bezüglich einer Wunschformel lehnte das LAG München zumindest einen Anspruch hinsichtlich der guten Wünsche für die private Zukunft ab, da dieses das berufliche Fortkommen bezwecke. Wünsche des Arbeitgebers in der Schlussformel erstrecken sich deshalb nur auf die berufliche Zukunft oder allgemein auf die Zukunft des Arbeitnehmers.
Fazit
Das LAG München bejaht entgegen der Grundsatzentscheidung des BAG zur Schlussformel einen Anspruch auf gute Wünsche für die berufliche Zukunft. Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist – je nach Ausgestaltung des Einzelfalls – uneinig unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer eine Schlussformel verlangen kann. Das LAG Düsseldorf beispielsweise hat in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2021 (3 Sa 800/21) seine abweichende Rechtsprechung zum BAG bekräftigt und klargestellt, dass ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert wurden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis hat. Dies zumindest, wenn dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Streitigkeiten über die Formulierung und über einen Anspruch auf die Aufnahme einer Schlussformel werden die Gerichte weiterhin beschäftigen.