Vergabe 1403
Doppelmandat bei Vergabestelle und Bewerber
Vergabestelle und Bewerber dürfen nur im Rahmen des Vergabeverfahrens Informationen austauschen. Doppelmandate auf beiden Seiten des Vergabeverfahrens sind strikt zu trennen (OLG Stuttgart, 25.05.2023, 2 U 201/22).
Doppelmandat als solches begründet keinen Verstoß gegen Trennungsgebot
Doppelmandate führen nicht automatisch zu einem Vergabefehler oder dazu, dass ein Bewerber auszuschließen ist. Wenn der Oberbürgermeister beispielsweise zugleich Chef der Vergabestelle und Mitglied des Aufsichtsrates eines Bewerbers ist, sind aber beide Mandate strikt voneinander zu trennen.
Vermeiden eines Interessenkonfliktes
Um bei einem solchen Doppelmandat einen Loyalitäts- und Interessenkonflikt zu vermeiden, sind eine organisatorische und personelle „Chinese Walls“ erforderlich.
Weisungsfreiheit und Vertraulichkeit auch gegenüber dem Dienstherren
Daher hat der Oberbürgermeister die Verfahrensleiter von ihrer Weisungsgebundenheit zu entbinden und sie zu Vertraulichkeit – auch gegenüber ihrem Dienstherren – zu verpflichten. Dies verhindert einen Informationsaustausch außerhalb des Vergabeverfahrens und vermeidet schon einen sog. „bösen Schein“ mangelnder Objektivität.