03.07.2023Fachbeitrag

Vergabe 1392 und Beihilfe 085

Drittstaatliche Subventionen in Vergabeverfahren: EU-Verordnung ab 12. Juli 2023

In Vergabeverfahren ist künftig die EU-Verordnung über drittstaatliche Subventionen ("FSR") zu beachten.

Meldepflichten für Unternehmen

Die FSR soll in Vergabeverfahren ungerechtfertigt günstige Angebote durch drittstaatliche Subventionen verhindern. Sie sieht daher vor, dass Unternehmen ihren Auftraggebern die finanziellen Zuwendungen mitteilen, die sie von Nicht-EU-Staaten erhalten haben. Wenn der Auftragswert und die dem jeweiligen Unternehmen gewährten finanziellen Zuwendungen bestimmte Schwellenwerte erreichen, ist eine "vorherige Meldung" erforderlich. Ansonsten bestätigen die Unternehmen die Unterschreitung der Schwellenwerte in einer "Erklärung". Auftraggeber können auch Vermutungen über drittstaatliche Subventionen an die Europäische Kommission melden.

Überprüfung von Sachverhalten durch Europäische Kommission

Unternehmen müssen zwar erst ab dem 12. Oktober 2023 vorherige Meldungen bzw. Erklärungen vornehmen. Die Europäische Kommission kann aber bereits ab dem 12. Juli 2023 von Amts wegen Untersuchungen von vergebenen Aufträgen einleiten und Ad-hoc-Meldungen für Sachverhalte verlangen, die die in der FSR genannten Schwellenwerte nicht erreichen.

Weiterleitung durch Auftraggeber / Prüfung durch Europäische Kommission

Der Auftraggeber leitet Meldungen oder Erklärungen über finanzielle Zuwendungen an die Europäische Kommission weiter. Die Europäische Kommission führt eine Vorprüfung und ggf. eine eingehende Prüfung durch. Während dieser Prüfung darf das Vergabeverfahren zwar fortgesetzt, der Zuschlag darf aber noch nicht erteilt werden.

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