Vergabe 825
e-Vergabe: Angebot per (unverschlüsselter) E-Mail unzulässig
Bei elektronischen Angeboten ist die durch das Vergaberecht geforderte Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Ein unverschlüsselt eingereichtes elektronisches Angebot ist zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen (OLG Karlsruhe, 17.03.2017, 15 Verg 2/17).
Verschlüsselung ist Bieterobliegenheit
Die Obliegenheit, elektronisch eingereichte Angebote zu verschlüsseln, trifft die Bieter unmittelbar aufgrund VOB/A, VgV und UVgO und richtet sich nicht nach den Vorgaben des Auftraggebers
Verschlüsselung: Berechtigung zum Öffnen erforderlich
Verschlüsselung bedeutet, dass das Öffnen der Datei aufgrund besonderer technischer Vorkehrungen nur den berechtigten Adressaten möglich ist.
Verschlüsselung
Das Erfordernis der Verschlüsselung ist eine von der geforderten Form (z.B. elektronische Signatur) zu unterscheidende Vorgabe, die bei elektronischen Angeboten eine andere Zielrichtung als eine Formvorschrift hat, und die neben den Anforderungen an Form und Frist sowie Einreichungsweg vom Bieter einzuhalten ist.
Die Entscheidung erging zur EU-VOB/A, gilt aber zu VgV und UVgO aufgrund des gleichen Wortlauts der Vorschriften entsprechend.