03.07.2015Fachbeitrag

Vergabe 635

Eignungsleihe: Bieter muss Subunternehmerleistung Offenbaren

Kann ein Bieter eine geforderte Referenz nicht in eigener Person beibringen, muss er offenbaren, welches Unternehmen die Referenzleistung erbracht hat und dessen Verpflichtungserklärung beibringen (OLG Jena, 21.01.2015, 2 Verg 4/14).

Sachverhalt: Referenz für technische Leistungsfähigkeit

Im entschiedenen Fall hatten die Bieter zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit u.a. eine Referenz beizubringen. Die Vergabeunterlagen wiesen explizit auf die Möglichkeit hin, unter Vorlage entsprechender Verpflichtungserklärungen Leistungen anderer Unternehmen zu benennen (Eignungsleihe).

Eignungsleihe zulässig, aber im Angebot Offenzulegen

Das OLG Jena stellt klar, dass eine Eignungsleihe zwar grundsätzlich zulässig ist. Der Bieter muss sie aber im Angebot offenlegen. Denn mit der Referenzanforderung will sich der öffentliche Auftraggeber ein Bild über die Leistungsfähigkeit seines potenziellen Vertragspartners machen. Macht dieser von der Möglichkeit einer Eignungsleihe Gebrauch, erstreckt sich dieses Interesse auch auf die Leistungsfähigkeit des eingeschalteten Subunternehmens.

Keine Heilung im Nachprüfungsverfahren

Eine Heilung im Nachprüfungsverfahren durch nachträgliche Vorlage einer Verpflichtungserklärung scheitert, da Eignungsnachweise nicht inhaltlich nachgebessert werden dürfen.

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