07.03.2024Fachbeitrag

Vergabe 1439

Eignungsnachweis muss nachvollziehbar sein

Weist eine Referenz eine Leistung aus, die nur mit unzulässig hohen Arbeitszeiten erreicht werden könnte, ist sie nicht zum Nachweis der Leistungsfähigkeit geeignet (OLG Frankfurt, 21.12.2023, 11 Verg 4/23).

Eingeschränkte Prüfpflicht des Auftraggebers

Grundsätzlich müssen Auftraggeber Eignungsreferenzen nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Die zu belegende Leistung muss jedoch zumindest nachvollziehbar sein.

Leistung bei unzulässig hohen Arbeitszeiten nicht nachvollziehbar

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Auftraggeberin vergaberechtswidrig eine Referenz berücksichtigte, die eine nicht nachvollziehbare Leistung belegt. Denn aus den geforderten Angaben der Gesamtjahresstunden und der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter ergab sich eine unzulässig hohe tägliche Arbeitszeit von 14,9 Stunden.

Auftraggeber darf Leistungsort abfragen

Auftraggeber dürfen zu Eignungsnachweisen auch Angaben zum Leistungsort fordern. Das Gesetz beschränkt zwar, welche Arten von Nachweisen, nicht jedoch, welche Angaben zu den Nachweisen Auftraggeber fordern dürfen.

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