02.06.2014Fachbeitrag

Vergabe 521

Eindeutige Angabe von Nachweisen in den Vergabeunterlagen

Die mit dem Angebot vorzulegenden Nachweise müssen spätestens in der Aufforderung zur Angebotsabgabe klar bestimmt sein (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014, 1 Verg 4/13).

Bestimmtheit der einzureichenden Nachweise

Unklarheiten in Bezug auf die bei Angebotsabgabe zu erbringenden Nachweise dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen.

Kein Ausschluss bei Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen

Eine vertretbare Auslegung der Vergabeunterlagen anhand des objektiven Empfängerhorizonts der Bieter darf nicht zu einem Angebotsausschluss führen.

Nachforderung

Die Vergabestelle ist in diesem Fall gehalten, fehlende Nachweise von den Bietern nachzufordern (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EG VOL/A).

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