Vergabe 521
Eindeutige Angabe von Nachweisen in den Vergabeunterlagen
Die mit dem Angebot vorzulegenden Nachweise müssen spätestens in der Aufforderung zur Angebotsabgabe klar bestimmt sein (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014, 1 Verg 4/13).
Bestimmtheit der einzureichenden Nachweise
Unklarheiten in Bezug auf die bei Angebotsabgabe zu erbringenden Nachweise dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen.
Kein Ausschluss bei Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen
Eine vertretbare Auslegung der Vergabeunterlagen anhand des objektiven Empfängerhorizonts der Bieter darf nicht zu einem Angebotsausschluss führen.
Nachforderung
Die Vergabestelle ist in diesem Fall gehalten, fehlende Nachweise von den Bietern nachzufordern (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EG VOL/A).
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