12.03.2019Fachbeitrag

Update IP Nr. 12

Einigung über Reform des digitalen Urheberrechts

I. Überblick

Im Streit über die Reform des EU-Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt scheinen die EU-Staaten sich auf eine gemeinsame Linie geeinigt zu haben. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat am Dienstag, den 26.02.2019 die mit dem Rat der Europäischen Union vorläufig vereinbarte Reform der EU-Urheberrechtsvorschriften gebilligt. Der Rat und das Plenum des Europäischen Parlaments müssen diesem Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt noch zustimmen. Ziel des Vorschlags ist ein europaweit harmonisiertes Urheberrecht, das an das digitale Zeitalter angepasst sein soll. Durch die neue Richtlinie sollen Online-Plattformen wie beispielsweise YouTube haften, wenn Nutzer geschützte Werke ohne Erlaubnis veröffentlichen und damit Urheberrechte verletzen. Kritiker warnen, dass in der Praxis der Einsatz von sogenannten Upload-Filtern die Konsequenz sein dürfte. Aus deren Sicht droht durch diese automatische Kontrolle eine Einschränkung von freier Meinungsäußerung im Internet. Hier ein kurzer Überblick über die in dem neuen Vorschlag zur Richtlinie getroffenen wesentlichen Regelungen, die im Gegensatz zu den vorherigen Vorschlägen insbesondere das neue Haftungsregime von Online- Plattformen verbessern sollen.

II. Die wichtigsten Bestimmungen des aktuellen Vorschlags im Einzelnen: 

1. Artikel 13: Online- Plattform Haftung für urheberrechtsverletzende Inhalte

Es soll eine direkte Haftung der Online-Content-Sharing-Dienste für urheberrechtsverletzende, benutzergenerierte und -hochgeladene Inhalte eingeführt werden. Im Vergleich zum letzten enthält der neue Vorschlag Klarstellungen zum Anwendungsbereich der Richtlinie und eine ausgewogenere Haftungsregelung 
Online-Content-Sharing-Dienste (im Folgenden: Diensteanbieter) werden in der Vereinbarung neu definiert als „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, deren Hauptziel oder einer der Hauptzwecke darin besteht, gewinnbringend eine große Menge urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen werden, zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“. 

a) Der Haftungsausschluss:

Ein Diensteanbieter haftet für von Nutzern hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte nur dann nicht, wenn er nachweist, dass er kummulativ folgende Verpflichtungen erfüllt hat:

  • Lizenzvereinbarungen: Die Diensteanbieter müssen bei allen urheberrechtlich geschützten Inhalten, die von den Nutzern hochgeladen werden, von den Rechteinhabern eine Lizenz einholen. Wenn das nicht erfolgt ist, müssen sie nachweisen, dass sie sich "nach besten Kräften" um eine solche Genehmigung bemüht haben. Eine dem Anbieter gewährte Lizenz soll auch automatisch die Nutzung des Werkes durch die User der Plattform abdecken (wenn diese nicht gewerblich handeln oder keine nennenswerten Einnahmen erzielen).
  • Technische Vorkehrungen: Der Diensteanbieter muss "alles tun", um die Nichtverfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte zu gewährleisten, für die er keine Lizenz erworben hat. Kritiker befürchten, dass diese Regelung die Einführung von Upload-Filtern zur Folge hat, auch wenn in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wurde, dass keine Upload-Filter erforderlich sind. Diese Verpflichtung soll sich nur auf solche Inhalte beschränken, für die die Rechteinhaber dem Anbieter die relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
  • Löschung und Verhinderung: Der Anbieter muss in jedem Fall unverzüglich handeln, indem er die gemeldeten Inhalte löscht, nachdem er vom Rechteinhaber über eine Urheberrechtsverletzung mit ausreichend begründeter Mitteilung benachrichtigt wurde. Bei einer Mitteilung über Urheberrechtsverletzungen muss der Online-Dienstleister "nach besten Kräften" verhindern, dass die gemeldeten Inhalte auch künftig hochgeladen werden.

b) Ausnahmen von der Haftung: 

Nach Artikel 13 sind zwei verschiedene Arten von Haftungsausnahmen vorgesehen: Ein vollständiger Haftungsausschluss für bestimmte Geschäftsmodelle einerseits und „weichere“ Haftungsregelungen für neu gegründete kleine und mittlere Unternehmen andererseits. 

Ein voller Haftungsausschluss ist vorgesehen für: B2B Cloud Services, Cyberlocker, elektronische Kommunikationsdienste, Online-(Einzelhandels-) Marktplätze, Open-Source-Softwareentwicklungs- und -freigabeplattformen und gemeinnützige pädagogisch-wissenschaftliche Repositorien sowie Online-Enzyklopädien.

Ein "weicheres" Haftungssystem gilt für Unternehmen, die einen Jahresumsatz von unter 10 Millionen Euro haben, die ihre Dienste seit weniger als drei Jahren in der EU für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben und die weniger als 5 Millionen Unique Visitors haben.

„Weichere“ Haftungsregelungen bedeuten, dass ein Unternehmen nicht verpflichtet ist, die Nichtverfügbarkeit von urheberrechtsverletzenden Inhalten sicherzustellen. Sie müssen nur "größte Anstrengungen" unternehmen, um eine Lizenz zu erhalten. Wenn das Unternehmen eine Lizenz trotz größter Anstrengungen nicht erhält, unterliegt es nur den regelmäßigen aktuellen Mitteilungs- und Löschungsverpflichtungen.

Der Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen wird in den Erwägungsgründen deutlich. Ziel des Artikel 13 sind nur Online-Dienste, die auf dem Markt eine "wichtige Rolle" für Online-Inhalte einnehmen. Es sollen Internet-Plattformen wie YouTube, Facebook und Google News direkt betroffen sein, die untereinander um dasselbe Publikum konkurrieren. Kleinere Unternehmen, die eine untergeordnete Rolle spielen oder sich nicht auf die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte konzentrieren, sollen von der Haftung nicht erfasst werden.

2. Artikel 11: Schutz von Presseveröffentlichungen

Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen sollen im Hinblick auf deren digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützt werden. 

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle nach Inkrafttreten der Richtlinie publizierten Presseveröffentlichungen, die nicht wissenschaftlicher oder akademischer Art sind. Ebenfalls vom Anwendungsbereich nicht umfasst sind Blog-Einträge sowie private und nicht gewerbliche Nutzungen durch einzelne User des Online-Dienstes. Auch Hyperlinks und "einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge" fallen nicht unter Artikel 11. Damit wird der Wortlaut der Ausnahmeregelung im Vergleich zum Vorschlag des EU-Parlaments, "Hyperlinks mit einzelnen Wörtern", leicht erweitert. Was genau unter „kurzen Auszüge“ zu verstehen ist, wird für die Rechtsprechung einer der ersten Fragen mit Klärungsbedarf sein. In den Erwägungsgründen der Richtlinie steht nur, dass die Verwendung kurzer Auszüge die Wirksamkeit des Rechts der Presseverlage nicht beeinträchtigen darf.

Die Schutzdauer einer Presseveröffentlichung soll im Gegensatz zu den ursprünglich vorgeschlagenen 20 Jahren auf zwei Jahren verkürzt werden. Die Berechnung dieser Zeitspanne soll ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres erfolgen.

Die Autoren sollen einen angemessenen Anteil an den Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus den in Artikel 11 genannten Verwendungen erzielen.

III. Ausblick: 

Die endgültige Abstimmung im Europäischen Parlament findet in der Plenarsitzung vom 25. bis 28. März 2019 statt. Während die Zustimmung der Mitglieder des EU-Rates als reine Formalität angesehen wird, ist eine Zustimmung des EU-Parlaments zwar nicht unwahrscheinlich. Eine endgültige Ablehnung ist jedoch auch mit dem Hintergrund der europaweit angekündigten Demonstrationen gegen die Richtlinie  am 23. März 2019 nicht ausgeschlossen. 

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