Vergabe 1389
Einsicht in die Vergabeakten nur, soweit Rechtsschutzinteresse reicht
Das Akteneinsichtsrecht soll nicht jedes Informationsbedürfnis des Beteiligten befriedigen. Die begehrten Informationen müssen vielmehr einen spezifischen Bezug zu der Rüge des Beteiligten aufweisen (KG Berlin, 06.07.2022, Verg 6/22).
Kein unbeschränktes Einsichtsrecht in die Vergabeakten, aber in die Verfahrensakten
Das KG Berlin hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Beteiligter nur dann Einsicht in die Vergabeakten erhält, wenn er die enthaltenen Informationen für sein Rechtsschutzbegehren benötigt. Die Vergabeakten unterscheiden sich insoweit von den Akten, die im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer oder den Gerichten anfallen und allen Beteiligten offenstehen.
Geheime Unterlagen in den Verfahrensakten sind nicht nutzbar
Beteiligte können im Nachprüfungsverfahren angeben, dass ihre Schriftsätze oder sonstige Unterlagen nicht Teil der Verfahrensakten werden sollen. In diesem Fall können sie sich aber aus Gründen der Gleichberechtigung im Prozess später nicht auf diese Unterlagen berufen.