02.05.2014Fachbeitrag

Energie 052

Energiekonzessionen: Intransparente Wertungskriterien unzulässig

Die Wertungskriterien mit ihren Gewichtungen müssen im gesamten Wettbewerbsverfahren um Energiekonzessionen transparent sein. Andernfalls sind die darauf beruhenden Konzessionsverträge nichtig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014, 6 U 68/13 (Kart.)).

Im gesamten Verfahren klare Kriterien

Kommunen müssen – so wie bei förmlichen Vergabeverfahren – die Wertungsentscheidung stets transparent und nachvollziehbar gestalten. Der wichtigste Baustein dafür sind klare Wertungskriterien mit festen Gewichtungen, die allen Bietern bekannt sind.

Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG vorrangig

Bei der Wahl der Wertungskriterien gilt für Strom- und Gaskonzessionen eine schwerwiegende Einschränkung: Die Wertungsentscheidung ist vorrangig an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG zu orientieren. Hauptziel ist somit die möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung.

Kommunale Interessen allenfalls nachrangig erlaubt

Kommunale Interessen dürfen nicht im Vordergrund stehen. Dies hatte der Bundesgerichtshof kürzlich sehr deutlich bestätigt. Kommunen müssen sich davon verabschieden, ihre Haushalte mit neuen Konzessionsverträgen zu sanieren.

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