Vergabe 1402
EnWG: Rüge freitags um 17:03 Uhr gilt als montags zugegangen
Rügen nach § 47 EnWG müssen fristgerecht eingehen. Eine an einem Freitag ablaufende Frist wird nicht durch Zugang erst um 17:03 Uhr gewahrt (OLG Dresden, 11.05.2022, U 30/21 Kart).
Fristende durch zu erwartende Kenntnisnahme bestimmt
Ein nicht fristgerechter Antrag auf Akteneinsicht lässt die Rügefrist nicht erneut beginnen. Daher endete sie am Freitag, dem 13.12.2019. Eine an diesem Tag um 17:03 Uhr eingegangene E-Mail ging rechtlich erst am Montag, dem 16.12.2019, zu. Denn – so das OLG – am späten Freitagnachmittag sei mit einer Kenntnisnahme der Gemeinde nicht mehr zu rechnen (§ 130 BGB).
Fristende durch zu erwartende Kenntnisnahme bestimmt
Das OLG befasste sich zudem mit der Zulässigkeit einer Klage in der Hauptsache, da § 47 EnWG als Rechtsschutzoptionen die Rüge und den einstweiligen Rechtsschutz vorsieht. Einer nochmaligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren stehe das jedoch nicht entgegen. Dies wäre zwar sinnvoll, aus der Norm ergebe sich dies jedoch nicht.