Beihilfe 89
EU-Kommission: Neue Vorgaben für De-minimis-Beihilfen
Seit dem 01.01.2024 gilt sowohl eine überarbeitete allgemeine De-minimis-Verordnung als auch eine überarbeitete De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Die EU-Kommission passt insbesondere inflationsbedingt die Schwellenwerte an.
Neue Schwellenwerte
Die beiden Verordnungen betreffen Beihilfen, die insgesamt als geringfügig anzusehen sind und deshalb betragen die neuen Schwellenwerte:
- 300.000 € für De-minimis-Beihilfen in drei Jahren und
- 750.000 € für DAWI-De-minimis-Beihilfen in drei Jahren.
Nationales Register
Neben den neuen Schwellenwerten verpflichtet die Kommission die Mitgliedsstaaten ab dem 01.01.2026, ein nationales Register für De-minimis-Beihilfen einzurichten.