Vergabe 1488
EU-Vergaberecht: Ausnahmen für den Rettungsdienst
OLG Thüringen, 12.06.2024, Verg 1/24
Das OLG Thüringen bestätigt: Dienstleistungen der Gefahrenabwehr dürfen unabhängig vom Landesrecht ohne Ausschreibungen an gemeinnützige Bieter vergeben werden.
Die Antragsgegnerin, eine kreisfreie Stadt, hat gemeinnützige Organisationen mit der Leistungsausweitung des Rettungsdienstes beauftragt, ohne den Auftrag in einem EU-weiten Vergabeverfahren auszuschreiben.
Beauftragung ohne Vergabeverfahren an gemeinnützige Organisationen
Der Antragsteller, ebenfalls Rettungsdienstleister, rügt die Beauftragung wegen der Verletzung der Ausschreibungspflicht. Die Ausnahmeregelung für Dienstleistungen der Gefahrenabwehr des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greife nicht, da diese aufgrund der landesrechtlichen Regelung des § 6 ThürRettG gesperrt werde.
Die Ausnahmeregelung sieht vor, dass das EU-Vergaberecht für Rettungsdienstleistungen dann keine Anwendung findet, wenn ausschließlich gemeinnützige Organisationen beauftragt werden. § 6 ThürRettG sieht diese Ausschließlichkeit nicht vor.
Bundesrecht bricht Landesrecht
Die Bereichsausnahme ist laut OLG Thüringen bundesgesetzlich geregelt und kann nicht durch Landesrecht aufgehoben werden.