Vergabe 459
EuG definiert grenzüberschreitendes Interesse
An Aufträgen von wirtschaftlich sehr geringer Bedeutung, deren Leistungsort nicht in der Nähe einer innereuropäischen Grenze liegt, besteht kein grenzüberschreitendes Interesse (EuG, 29.05.2013, T-384/10).
AEUV nur bei Binnenmarktrelevanz zu beachten
Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich nur dann die Vorgaben des AEUV beachten, wenn an dem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Hierfür kommst es auf das Volumen des Auftrages und die Grenzähe des Leistungsortes an.
€ 1.000.000,- reiche aus
In dem entschiedenen Fall bejahte das Gericht die Binnenmarktrelevanz. Der streitgegenständliche Autrag hatte ein Volumen von ca. € 1.000.000,-. Der Leistungsort lag in der Nähe der portugiesischen Grenze. Das Königreich Spanien nutzte Mittel der EU-Kommission für Bauvorhaben im Bereich der Wasserversorgung und hätte den AEUV beachten müssen: Das Zuschlagskriterium „Erfahrung in Spanien bzw. Andalusien“ verstieß gegen das AEUvertragliche Diskriminierungsverbot.
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