Energie 086 und ÖPNV 091
EuGH entscheidet über steuerlichen Querverbund
Der EuGH muss entscheiden, ob der steuerliche Querverbund eine unzulässige Beihilfe ist (BFH, 13.03.2019, I R 18/19).
Vorlage des BFH
Der BFH hat dem EuGH den steuerlichen Querverbund zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach deutschem Recht dürfen kommunale Gesellschaften die Verluste einiger dauerdefizitä-rer Betriebe (z. B. Schwimmbäder und Nahverkehr) steuerlich verrechnen. Damit zahlen sie eine geringere Körperschafts-teuer als private Gesellschaften.
Verdeckte Gewinnausschüttung als unzulässige Beihilfe?
Der steuerliche Querverbund sei eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung. Diese Anrechnung der verdeckten Ge-winnausschüttungen ist nach Auffassung des BFH eine unzu-lässige Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Kommunale Ge-sellschaften würden so gegenüber Privaten begünstigt. Für Private wäre diese Minderung des Gewinns durch verdeckte Gewinnausschüttungen nicht zulässig.
Weitreichende Folgen für Kommunen
Nun muss der EuGH entscheiden. Kippt der EuGH den steu-erlichen Querverbund, hätte dies weitreichende Folgen für die Zukunft und die Vergangenheit. Kommunale Unternehmen müssten die Verluste von Schwimmbädern und aus dem Nahverkehr als Entgelt zahlen.