15.12.2022Fachbeitrag

Vergabe 1334

EuGH: Gleichwertigkeitsnachweis bei Produktalternative

Will ein Bieter zum Auftragsgegenstand gleichwertige Produkte anbieten, die er nur genehmigt in den Verkehr bringen darf, muss er die Genehmigung nachweisen. Eine Erklärung über die Gleichwertigkeit zu den Originalen reicht nicht aus, darf aber zusätzlich gefordert werden (EuGH, C-68/21, C-84/21, 27.10.2022).

Begrenzter Ermessensspielraum

Wie die Bieter die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachweisen müssen, liegt zwar im Ermessen des Auftraggebers. Die zugelassenen Beweismittel müssen aber eine sachgerechte Prüfung des Angebots und der Einhaltung der technischen Spezifikationen ermöglichen.

Typgenehmigung erforderlich?

Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugbauteilen – hier Ersatzteile für Omnibusse des öffentlichen Personennahverkehrs – ist eine EG-Typgenehmigung erforderlich. Da die Bauteile ohne Genehmigung nicht vermarktet werden dürfen, sind nur solche Bauteile mit Typgenehmigung als gleichwertig im Sinne der Ausschreibungsbedingungen einzustufen.  

Gleichwertigkeit ≠ Genehmigung

Der Auftraggeber darf zusätzlich eine Erklärung der Gleichwertigkeit eines Bauteils zu Originalteilen fordern, welche die Genehmigung nicht ersetzt.

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