Vergabe 476
EuGH: Mindestanforderungen zwingend zu beachten
Auftraggeber dürfen weder über Angebote noch über die Anforderungen verhandeln, wenn die Angebote die Mindestanforderungen nicht erfüllen (EuGH, 05.12.2013, C-561/12).
Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach Art. 30 Abs. 2 RiLi 2004/18/EG sind Verhandlungen zulässig, um die Angebote den geforderten Anforderungen anzupassen. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz gebieten jedoch, so der EuGH, nur über solche Angebote zu verhandeln, die die verbindlichen Vorgaben erfüllen. Mindestanforderungen wären sonst sinnlos.
Keine Verhandlungen über Mindestanforderungen
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass Verhandlungen über Mindestanforderungen selbst unzulässig sind. Denn durch die Verhandlungen sollen die Angebote an die Mindestvorgaben angepasst werden, nicht die Mindestvorgaben an die Angebote.
Praxistipp: Alternativvorschläge als Lösung
In dem entschiedenen Fall wich ein Angebot von den als zwingend festgelegten technischen Vorgaben ab. Alternativlösungen waren ausdrücklich nicht zugelassen. Daraus folgt für die Praxis: Wenn Mindestanforderungen im Laufe eines Verhandlungsverfahrens eventuell gelockert werden sollen, muss der Auftraggeber das transparent ankündigen.
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