Vergabe 532
EuGH: Partielle Kontrolle reicht für In-House-Geschäfte nicht aus
Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle erfordert, dass der Auftraggeber auf sämtliche Bereiche des Auftragnehmers wirksam, strukturell und funktionell Einfluss nehmen kann (EuGH, 08.05.2014 – C-15/13).
Die Technische Universität Hamburg-Harburg wollte eine Gesellschaft beauftragen. An beiden – Auftraggeber und Auftagnehmer – hält die Stadt Hamburg Anteile. Sie ging davon aus, das Geschäft zwischen Schwestergesellschaften sei als horizontales In-House-Geschäft ausschreibungsfrei.
Autonomie schließt Kontrolle aus
Zu Unrecht! Hierfür fehle es bereits an einer Kontrolle der Stadt Hamburg über die Universität, so der EuGH. Die Stadt habe nur Einfluss auf die Beschaffungstätigkeit der Hochschule. In Forschung und Lehre sei diese hingegen weitgehend autonom. Dies sei mit der „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ nicht vereinbar.
Horizontale In-House-Geschäfte in Zukunft zulässig
Ob horizontale In-House-Geschäfte zulässig sind, ließ der EuGH ausdrücklich offen. Art. 12 Abs. 2 der neuen Vergaberichtlinie (2014/24/EU) nimmt solche Geschäfte vom Geltungsbereich des Vergaberechts aus.
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