17.07.2023Fachbeitrag

Vergabe 1401

EuGH: Trotz Leiharbeitsrichtlinie sind Personalgestellungen im TVöD weiter zulässig

Arbeitgeber, die den TVöD anwenden, dürfen wie bisher bei Verlagerungen von Arbeitsaufgaben an Dritte die betroffenen Arbeitnehmer anweisen, ihre Arbeit dauerhaft dort zu erbringen (EuGH, 22.06.2023, C-427/21). 

Kein Verstoß gegen EU-Recht 

Seit dem Jahr 2000 besteht zwischen einem Arbeitnehmer und einer GmbH in öffentlicher Hand ein Arbeitsverhältnis, für das der TVöD gilt. Die GmbH gliederte 2018 Aufgaben an eine andere Gesellschaft aus. Darauf wies die GmbH den Arbeitnehmer an, seine Arbeit fortan dauerhaft bei der anderen Gesellschaft zu erbringen. Sie stützte diese Weisung auf ein Gesetz. Der Arbeitnehmer sah hierin einen Verstoß gegen das EU-Recht, vor allem gegen die Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG), und wehrte sich dagegen. Der EuGH weist dies zurück. 

Leiharbeitsrichtlinie gilt nicht 

Eine solche Weisung, nach deutschem Recht eine Personalgestellung, fällt nicht unter die RL 2008/104/EG. Im Rahmen einer Personalgestellung möchte der Arbeitgeber, dass einer seiner Arbeitnehmer dauerhaft bei einem Dritten beschäftigt ist, während er sein bestehendes Arbeitsverhältnis fortsetzt. 

Die Abgrenzung zwischen Personalgestellung und nach AÜG erlaubnispflichtiger Leiharbeit ist schwierig. Einzelheiten finden Sie im Vermerk unten.

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