Vergabe 1424, ÖPNV 132
EuGH: Wann gilt Vergaberecht statt VO 1370 im ÖPNV
Das Sonderregime der Verordnung Nr. 1370/2007 ist nicht auf die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen anwendbar, wenn der Auftrag auch Verkehrsmittel erfasst, die die Verordnung nicht ausdrücklich einschließt (EuGH, 19.10.2023, C-186/22):
ÖPNV plus Schwebebahn
Die Provinz Bozen beauftragte einen internen Betreiber mit Personenverkehrsdienstleistungen. Neben Straßenbahnen waren auch Seil(schwebe)bahnen vom Auftrag umfasst. Die Provinz stützte die Direktvergabe auf die Verordnung Nr. 1370/2007 der Europäischen Union. Ein Mitbewerber wandte sich dagegen, weil der Personenverkehr mit Seilbahnen nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sei.
Gemischte Aufträge nicht nach VO 1370/07
Zu Recht! Laut EuGH unterfallen Seilbahnen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung. Sie sind bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Eisenbahnen. Auch lässt sich die Seil(schwebe)bahn nicht unter den Begriff der Beförderung auf der Straße subsumieren. Daneben enthält die Verordnung keine Regelung für sog. gemischte Aufträge, die nur teilweise unter die Verordnung fallen.
Vergaberecht gilt
Beabsichtigt der Auftraggeber die Vergabe eines gemischten Auftrags, ist dieser in einem wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Auch Seilbahnen sind anzuschreiben.