Vergabe 1441
EuGH zu Bieterausschluss
Die Integrität und Zuverlässigkeit eines Bieters richtet sich auch nach seinem bisher wettbewerbswidrigen Verhalten (EuGH, 21.12.2023, C-66/22).
Wettbewerbsverfälschendes Verhalten berechtigt zum Bieterausschluss
Nach Art. 57 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/24/EU dürfen öffentliche Auftraggeber Bieter ausschließen, die mit anderen Unternehmen wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen getroffen haben. Der deutsche Gesetzgeber hat den Ausschlussgrund in § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB umgesetzt. Auf Vorlage des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts hat der EuGH Folgendes entschieden:
Auftraggeber beurteilt Ausschlussgründe umfassend
Der Auftraggeber muss den Ausschlussgrund auch prüfen, wenn die nationale Wetttbewerbsbehörde (in Deutschland: insbesondere das Bundeskartellamt) keinen Wettbewerbsverstoß festgestellt hat. In seine Entscheidung darf er Verhaltensweisen eines Bieters einbeziehen, die sich nicht auf das konkrete Vergabeverfahren, sondern auf die Vergangenheit beziehen.
Entscheidung ist zu begründen
Schließt der Auftraggeber einen Bieter aus, muss er ihm seine Entscheidung spätestens 15 Tage nach Eingang einer schriftlichen Anfrage begründen. Er ist aber nicht verpflichtet, den Bieter auszuschließen. Stellt er die Voraussetzungen des Ausschlussgrunds fest, muss er auch begründen, wenn er den betroffenen Bieter z. B. aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht ausschließt. Denn diese Entscheidung berührt die Rechtsstellung der übrigen Bieter.