Vergabe 1361
EuGH zu Inhouse-Vergaben und öffentlich-öffentlichen Kooperationen
Ausnahmevorschriften zu Inhouse-Vergaben und öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit sind eng auszulegen (EuGH, 22.12.2022, C-383/21 und C-384/21).
Auslegung des Kontrollkriteriums bei gemeinsamer Kontrolle
Öffentliche Auftraggeber können eine Gesellschaft nicht nur allein, sondern auch gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollieren und sie beauftragen, ohne zuvor Vergabeverfahren durchzuführen. Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass sie kein wesentliches Geschäft am Markt macht und an ihr keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, und zum anderen, dass sämtliche beteiligten Auftraggeber in den beschlussfassenden Organen der kontrollierten juristischen Person vertreten sind. Die bloße Beteiligung an dem Verwaltungsrat durch einen mittelbaren Vertreter reicht laut EuGH nicht aus.
Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nur bei gemeinsamer Zweckverfolgung
Das Vergaberecht ist überdies dann nicht anwendbar, wenn öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen miteinander kooperieren. Die öffentlich-öffentliche Kooperation setzt unter anderem voraus, dass alle an der Kooperation beteiligten Auftraggeber dieselben Ziele verfolgen. Nicht ausreichend ist, dass ein Auftraggeber die Ziele des anderen fördert, ohne sie selbst zu verfolgen.