Vergabe 1415 und Energie 115
EuGH zu unbefristeten Konzessionen
Das Missbrauchsverbot kann einer nationalen Regelung entgegenstehen, die erlaubt Konzessionen unbegrenzt und unmittelbar zu verlängern (EuGH, 21.09.2023, C- 510/22).
Inhalt des Missbrauchsverbot
Der EuGH konkretisierte das Missbrauchsverbot aus Art. 106 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV. Diese Regelungen verbieten die missbräuchliche Ausnutzung einer berherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt. Anlass zur Entscheidung gab eine rumänische Regelung, die eine unbegrenzte Verlängerung der Konzession für Mineralwasserquellen vorsieht.
Unmittelbare, mehrfache, unbegrenzte Verlängerung der Konzession unzulässig
Eine nationale Regelung ist mit dem Missbrauchsverbot unvereinbar, wenn sie dem staatlich beherrschten Inhaber einer Exklusivlizenz eine wiederholte Verlängerung seiner Vorzugsrechte ohne Durchführung eines Vergabeverfahren gestattet. Zusätzlich muss der Gebrauch der Nutzungsrechte zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führen oder die Gefahr eines Missbrauchs begründen.
Übertragung auf deutsche Konzessionen
Im Wassersektor extistieren keine spezifischen nationalen Regelungen über die Vergabe von Konzessionen. Als Rechtsrahmen dient allein das europäische Primärrecht. Unbefristete Konzessionen sind danach nicht erlaubt. Das gilt auch für deutsche Konzessionsverträge.