Vergabe 1432
EuGH zu Vertragsänderungen
Der EuGH hat Auslegungsfragen zu Vertragssänderungen nach Zuschlag geklärt (EuGH, 07.12.2023, C-441/22).
Nach Vorlagen des bulgarischen obersten Verwaltungsgerichtes hat der EuGH Folgendes zu nachträglichen Auftragsänderungen gemäß Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU (in Deutschland in § 132 GWB umgesetzt) entschieden:
Eine wesentliche Vertragsänderung – die grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren erfordert – liegt auch dann vor, wenn die Vertragsparteien zwar keine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet haben, sich ein übereinstimmender Änderungswille aber aus anderen schriftlichen Äußerungen der Parteien ableiten lässt.
Unvorhersehbare Umstände – bei denen der Vertrag ohne neues Vergabeverfahren geändert werden kann – liegen nicht bei gewöhnlichen Wetterereignissen sowie bereits im Vorfeld bekannten gesetzlichen Verboten vor, durch welche sich die vertragsgegenständlichen Bauarbeiten verzögern. Solche vorhersehbare Umstände muss der öffentliche Auftraggeber bereits im ursprünglichen Vertrag klar regeln und den Vertrag für Änderungen öffnen.