Vergabe 1480
EuGH zur Loslimitierung
EuGH, 13.06.2024, C-737/22
Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz verbieten nicht, die Anzahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann, zu beschränken.
Faires Vergabeverfahren
Die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Prinzipien der Gleichbehandlung und Transparenz sorgen dafür, dass alle Bieter fair behandelt werden und dass das Vergabeverfahren nicht willkürlich abläuft.
Modalitäten im Losverfahren
Im Rahmen einer losweisen Vergabe darf dem Bieter mit dem wirtschaftlich zweitgünstigsten Angebot der Zuschlag eines Loses unter der Bedingung erteilt werden, die Leistungen zum gleichen Preis zu erbringen wie der Bieter, der das günstigste Angebot abgegeben hat und der daher den Zuschlag für ein größeres Los erhalten hat. Diese Vorgehensweise muss allerdings vorher in den Auftragsunterlagen festgelegt worden sein.
Keine Möglichkeit der Einflussnahme durch Bieter
Eine solche Regelung enthält keine unzulässigen Verhandlungselemente, da die Preise vorab festgelegt und während des gesamten Vergabeverfahrens nicht geändert werden. Keiner der Bieter kann durch eine Änderung seines Angebots oder anderweitige Verhandlung seinen Rang oder den Preis, zu dem der Vertrag über ein beliebiges Los des Auftrags geschlossen wird, ändern.