IT 004
EuGH zur Opt-In Pflicht für Einwilligung zur Verwendung von Cookies
Der EuGH stellt klar, dass voreingestellte Einwilligungen in Cookies unzulässig sind. Vielmehr bedarf es einer aktiven Handlung, um eine wirksame Einwilligung einzuholen. Zudem muss der Betroffene über die Funktionsweise und -dauer der verwendeten Cookies informiert werden, damit eine wirksame Einwilligung vorliegt (EuGH, 01.10.2019, C-673/17, „Planet49“).
Aktive Handlung für wirksame Einwilligung erforderlich
Nach dem EuGH reicht es für eine Einwilligung nicht aus, wenn ein voreingestelltes Ankreuzkästchen verwendet wird, das der Nutzer gegebenenfalls abwählen muss. Vielmehr ist ein aktives Verhalten des Nutzers erforderlich, etwa durch aktives Anklicken eines Ankreuzkästchens (sog. Opt-In).
Informationen zur Funktionsweise und -dauer der eingesetzten Cookies
Laut EuGH müssen die Nutzer zudem vor der Einwilligung umfassend informiert werden, insbesondere über die Funktionsweise und –dauer der verwendeten Cookies.